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Amputation nach Unfall beim Sport

Durch höchstrichterliche Rechtssprechung gedeckt
Durch höchstrichterliche Rechtssprechung gedeckt ©VOL.AT bzw APA
Innsbruck - Unfallversicherung haftet für dramatische Folgen eines Fehltritts beim Fußballspiel, entschied der OGH.

Dramatische Folgen hatte ein Fehltritt eines Vorarl­bergers beim Fußballspielen in der Halle. Er traf mit dem linken Fuß nicht den Ball, sondern die Sprossenwand der Turnhalle. Der Hobbysportler wurde dabei vorerst an einer Zehe scheinbar nur leicht verletzt. Ein Teil des Zehnennagels riss ab, das Nagelbett blutete.

Gefährliche Infektion

Daraus entstand dann jedoch eine seltene und lebensgefährliche Wundinfektion, eine nekrotische Fasziitis. Um das Leben des Verletzten zu retten, musste ihm das linke Bein oberhalb des Knies amputiert werden.

Der Patient hatte eine private Unfallversicherung abgeschlossen. Er forderte von der Versicherung als Entschädigung für die schweren Unfallfolgen 263.000 Euro. Die Versicherung weigerte sich jedoch, zu bezahlen. Sie vertrat den Standpunkt, dass als Folge eines Unfalls eine nicht versicherte Krankheit vorlag.

Der von der Feldkircher Kanzlei Vogl anwaltlich vertretene Versicherungsnehmer hat deswegen seine Unfallversicherung geklagt, und das in allen drei Gerichtsinstanzen mit Erfolg. Das Landesgericht Feldkirch und das Oberlandesgericht Innsbruck haben der Klage stattgegeben. Nun hat in letzter Instanz auch der Oberste Gerichtshof (OGH) entschieden, dass die beklagte Unfallversicherung zahlungspflichtig ist.

Zurückgewiesen

Das Höchstgericht in Wien hat die außerordentliche Revision der beklagten Versicherung gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als unzulässig zurückgewiesen. „Unter den Unfallversicherungsschutz fallen grundsätzlich auch (nicht primäre) Wundinfektionen und sonstige durch die Unfallverletzung erst in weiterer Folge ausgelöste Krankheiten“, hält der OGH in seiner Entscheidung fest. „Eine Wundinfektion und eine Amputation einer Gliedmaße nach einer an sich geringfügigen Verletzung sind zwar keine üblichen, aber auch keine außerhalb jeder Lebenserfahrung liegenden Unfallfolgen“, heißt es im OGH-Urteil.

Nicht unvertretbar. Die Gerichte in Feldkirch und Innsbruck haben einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der leichten Unfallverletzung des Klägers und der anschließenden, mit schwerwiegenden Folgen verbundenen Wundinfektion für angemessen erklärt. Entgegen der Ansicht der beklagten Versicherung ist das für den Obersten Gerichtshof jedenfalls keine unvertretbare und korrekturbedürftige Rechtsansicht, sondern eine durch höchstgerichtliche Rechtsprechung gedeckte.

(Quelle: NEUE/Seff Dünser)

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