AA

Absetzmöglichkeiten nützen

Was Kinder betrifft, empfiehlt sich eine Beratung.
Was Kinder betrifft, empfiehlt sich eine Beratung. ©Symbolfoto APA
Was Kinder betrifft, empfiehlt sich eine Beratung.
Zeitgemäß und zeitsparend
Geld zurückholen

VN-Telefonsprechstunde mit Eva-Maria Düringer am Freitag, 23. März 2018, von 13 bis 14 Uhr (05572/94 94 00) und VN/VOL.AT-Videochat von 14 bis 14.30 Uhr. Unter redaktion@vol.at können Sie vorab ihre Fragen zum Thema deponieren, die nach Möglichkeit im Live-Interview gestellt werden.

Seit dem Jahr 2009 gibt es im Zusammenhang mit Kindern zahlreiche steuerliche Absetzmöglichkeiten. Dazu zählen insbesondere die Absetzbarkeit für Kinderbetreuungskosten, aber auch der Kinderfreibetrag. „Da diese Absetzposten nicht über die Lohnverrechnung berücksichtigt werden können, ist es wichtig, die Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen, um dem Staat nicht Geld zu schenken“, betont AK-Steuerrechtsexpertin Eva-Maria Düringer.

Als Kinder gelten im Steuerrecht Personen, für die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr die Familienbeihilfe bezogen wurde bzw. für die der Kinderabsetzbetrag zusteht. Weiters ist zu beachten, dass alle Ausgaben für Kinder in der Anlage L1k anzuführen sind, und zwar für jedes Kind separat. Es reicht nicht, die Anzahl der Kinder bei den allgemeinen Daten zu erwähnen, sondern es muss die Anlage L1k zusätzlich ausgefüllt werden. „Aus der Vergangenheit wissen wir, dass dies oft nicht gemacht wurde“, sagt Eva-Maria Düringer.

Kosten für die Kinderbetreuung sind bis zu einem Höchstbetrag von 2300 Euro pro Kind absetzbar. Voraussetzung ist, dass das Kind nicht älter als zehn Jahre ist. Betreuungskosten für Kinder, für die aufgrund einer Behinderung erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, können bis zu dem Veranlagungsjahr abgezogen werden, in dem das Kind das 16. Lebensjahr vollendet. Als Alleinverdiener wiederum gilt, wer mehr als sechs Monate im Jahr in einer Partnerschaft lebt, mindestens ein Kind hat und der Partner nicht mehr als insgesamt 6000 Euro jährlich verdient. Zu berücksichtigen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen, auch wenn sie endbesteuert sind. Weiters ist das steuerfreie Wochengeld in die Einkunftsgrenze einzubeziehen, ebenso steuerfreie Bezüge aus begünstigter Auslands­tätigkeit, steuerfreie Einkünfte als Aushilfskraft, Entwicklungshilfetätigkeiten sowie andere aufgrund zwischenstaatlicher oder völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte.

Bei einem Kind beträgt der Alleinverdienerabsetzbetrag 494 Euro, bei zwei Kindern 669 Euro. Ab dem dritten Kind erhöht sich der Betrag um 220 Euro pro Kind. Dieselben Absetzbeträge stehen Alleinerziehern zu. Der Kinderfreibetrag macht 440 Euro aus. Wird er zwischen den Partnern geteilt, stehen jedem Steuerpflichtigen 300 Euro zu.

„Die Aufteilung ist sinnvoll, wenn beide Partner zumindest in der untersten Tarifstufe Einkommensteuer bezahlen“, erklärt Eva-Maria Düringer. Bei getrennt lebenden Eltern mit Unterhaltsverpflichtung kommt es automatisch zur Teilung des Kinderfreibetrags. Bezahlt der Ex-Partner keinen Unterhalt, kann der Kinderfreibetrag dem anderen in voller Höhe zustehen. „Leider ist es oft so, dass die alleinerziehende Mutter aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung keine Lohnsteuer bezahlt, somit hat der Freibetrag keine Auswirkung“, weiß Düringer. Es empfiehlt sich eine Beratung, um Ausgaben für Kinder bestmöglich in der Arbeitnehmerveranlagung auszuweisen. (VN)

home button iconCreated with Sketch. zurück zur Startseite
  • VOL.AT
  • Vorarlberg
  • Absetzmöglichkeiten nützen