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Absetzbarkeit von Sonderausgaben: Was sich 2017 alles ändert

AK-Experte Wolfgang Bahl gibt Auskunft.
AK-Experte Wolfgang Bahl gibt Auskunft. ©Symbolbild/Bilderbox/Arbeiterkammer
Ab 2017 registriert die Finanz automatisch steuerlich absetzbare Spenden, Kirchenbeiträge sowie Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung und den Nachkauf von Versicherungszeiten in der Sozialversicherung. Worauf Steuerzahler nun achten müssen, erklärt AK-Steuerrechtsexperte Wolfgang Bahl.

Steuerlich absetzbare Spenden, Kirchenbeiträge und Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung und den Nachkauf von Versicherungszeiten in der Sozialversicherung: Diese Summen werden von der Finanz automatisch registriert, und können dann beim Lohnsteuerausgleich für 2017 berücksichtigt werden.

Die Spenden empfangenden Organisationen haben in Zukunft keine Spendenbestätigungen auszustellen, wie Wolfgang Bahl, Steuerrechtsexperte bei der AK Vorarlberg, erklärt. Folge: Die Zahler müssen keine Zahlungsbelege mehr aufbewahren und die Finanzverwaltung kann sichergehen, dass die Angaben betreffend Sonderausgaben richtig sind. “Es soll dabei auch der Schutz der Persönlichkeitssphäre des Bürgers gewährleistet sein”, so Bahl. Die Übermittlung der Daten habe elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen.

Schlagend wird die elektronische Datenübermittlung für Beiträge und Zuwendungen, die nach dem 31.12.2016 erfolgen, erklärt der AK-Steuerrechtsexperte.

Darunter fallen:
– Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen
– verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgemeinschaften, die in Österreich gesetzlich anerkannt sind
– freigebige Zuwendungen an bestimmte Einrichtungen und an begünstigte Körperschaften
– Zuwendungen zum Zwecke der ertragsbringenden Vermögensausstattung an eine
privatrechtliche Stiftung oder an eine damit vergleichbare Vermögensmasse

Nachteile bei Untersagen der Datenübermittlung

Voraussetzung für die elektronische Datenübermittlung ist, dass der Zuwendungsempfänger eine feste örtliche Einrichtung in Österreich hat. Voraussetzung ist bei Spenden aber, dass die jeweilige Organisation Name und Geburtsdatum des Spenders kennt (Identifikationsdaten). Wer nicht will, dass die Finanz von Spenden erfährt, kann die Weitergabe der Daten untersagen. Bahl erklärt, wie dies funktioniert: “Sind der Organisation zum 1.1.2017 die Identifikationsdaten bekannt, muss sie die betreffende Person darüber verständigen.

Dann muss der betroffenen Person innerhalb einer Frist von zumindest vier Wochen die Gelegenheit gegeben werden, die Datenübermittlung zu untersagen. Erfolgt keine derartige Untersagung innerhalb der Frist, hat die Datenübermittlung zu erfolgen.” Achtung! wird die Datenübermittlung untersagt, ist eine steuerliche Geltendmachung als Sonderausgabe nicht möglich. Dies gelte aber nicht für Sonderausgaben, die an Organisationen geleistet werden, welche nicht der Verpflichtung zur Datenübermittlung unterliegen, wie beispielsweise Versicherungsunternehmen.

Vorsicht ist auch bei fehlerhaften Daten geboten. Diese sind grundsätzlich von der übermittlungspflichtigen Organisation innerhalb von drei Monaten nach Entdeckung zu korrigieren. “Falls der Steuerpflichtige den Fehler entdeckt, kann er ausnahmsweise den tatsächlichen Betrag beim Finanzamt geltend machen. Wenn aber die Korrektur erst nach Einbringung der Steuererklärung bzw. nach Bescheiderlassung erfolgt, kann sie durch eine Bescheidbeschwerde, einen Antrag auf Bescheidaufhebung oder von Amts wegen oder durch eine Wiederaufnahme des Verfahrens korrekt berücksichtigt werden”, so Bahl.

Wenn eine Datenübermittlung zu Unrecht unterblieben ist, sei diese binnen drei Monaten nach Entdeckung des Fehlers nachzuholen, wie der Steuerrechtsexperte erläutert. Dies gelte auch für den Fall, wenn der übermittlungspflichtigen Organisation die Zustimmung zur Datenübermittlung erst nach Ablauf des Kalenderjahres erteilt wird. “Handelt es sich bei diesen Zuwendungen (z.B. Spenden) um eine Betriebsausgabe, hat der Spender die Verantwortung, die Berücksichtigung als Sonderausgabe auszuschließen. Dafür gibt er seine Identifikationsdaten nicht bekannt”, verdeutlicht Bahl.

Was passiert in Fällen, in denne sich der übermittelte Betrag nicht mit jenem deckt, welcher steuerlich geltend gemacht werden soll – etwa, wenn der Kirchenbeitrag für beide Ehegatten gemeinsam überwiesen wird? Bahl klärt auf: Dies könne auf Antrag berücksichtigt werden.

Factbox Sonderausgaben 2017 – Gespräch mit AK-Experten Wolfgang Bahl

Wie erfährt man die begünstigten Spendenempfänger bzw. Organisationen?
Auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen kann man sich darüber informieren.

Gilt die elektronische Übermittlung der Daten für alle Sonderausgaben?
Nein, die anderen Sonderausgaben, wie Prämien für vor dem 1.1.2016 abgeschlossene Personenversicherungsverträge oder Beträge für Wohnraumschaffung bzw. Wohnraumsanierung (wenn mit der tatsächlichen Bauausführung oder Sanierung vor dem 1.1.2016 begonnen worden ist) müssen weiterhin vom Steuerzahler selbst angegeben werden.

Probleme, Fragen bei der Lohnsteuer? AK-Experte Wolfgang Bahl live auf VOL.AT!

Haben Sie Fragen und Probleme bei ihrem Lohnsteuerausgleich oder ihrer Lohnsteuer? AK-Experte Wolfgang Bahl wird am Mittwoch den 11.01. ab 13.00 live auf VOL.AT Rede und Antwort stehen. Bitte senden Sie uns ihre Fragen via

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(Red./APA)

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