Heizkosten. Wenn es um die Heizkostenabrechnung geht braucht es keine Bauernregeln. Es gilt ganz klar: Wer mehr verbraucht, soll auch mehr zahlen. So jedenfalls steht es im Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG). Voraussetzung für die Anwendung des HeizKG ist, dass in den einzelnen Wohnungen Wärmezählter angebracht sind, nach denen sich der jeweilige Verbrauchsanteil berechnen lässt.
Nutzflächen-Berechnung
Handelt es sich jedoch um ein schlecht isoliertes Gebäude oder wird durch das Drehen am Heizkörperventil der Energiebedarf so gut wie nicht verändert (das ist zum Beispiel dann der Falle, wenn der überwiegende Anteil der Wärmeabgabe durch die Rohrleitungen erfolgt), können die Energiekosten zu 100 Prozent nach der beheizbaren Nutzfl äche aufgeteilt werden. Die beheizbare Nutzfläche ist per Definition: die gesamte Bodenfl äche der Wohnung oder sonstigen Räumlichkeiten abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen. Der Verbrauch von Heizung und Warmwasser ist getrennt zu erfassen. Ist das nicht möglich, wird vom Gesetz her ein Anteil der Heizkosten von 70 Prozent und der Warmwasserkosten von 30 Prozent angenommen. Die laufenden Kosten, wie beispielsweise Strom, die für den Betrieb der Heizungsanlage benötigt werden, sowie die Kosten für Erhaltungsoder Verbesserungsarbeiten sind ebenfalls nach der beheizbaren Nutzfläche aufzuteilen. Wichtig ist, dass die Abrechnung nach Erhalt auch kontrolliert wird.
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