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700 Meter fehlen bis zum größeren Pendlerpauschale

Nicht der kürzeste Weg: In Schweiz arbeitender Vorarlberger Grenzgänger machte große Pendlerpauschale geltend
Nicht der kürzeste Weg: In Schweiz arbeitender Vorarlberger Grenzgänger machte große Pendlerpauschale geltend ©APA (Themenbild)
Feldkirch. Bundesfinanzgericht und Steuerpflichtiger berechneten mit Routenplanern kürzeste Fahrtstrecke zum Arbeitsplatz unterschiedlich.

Welche Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist die kürzeste?“ So überschrieb das Bundesfinanzgericht in Feldkirch seine Entscheidung bei der Einstufung des größeren Pendlerpauschales. Das Gericht und der Steuerpflichtige haben die Fahrstrecke im Internet mit Routenplanern berechnet.

Das Bundesfinanzgericht kam dabei mit drei verschiedenen Routenplanern auf eine Entfernung von 39,3 Kilometer. Deshalb gewährte das Gericht dem Arbeitnehmer für seine Arbeitnehmerveranlagung steuermindernd ein großes Pendlerpauschale von 1476 Euro fest. Dieser Betrag ist für Entfernungen von 20 bis 40 km vorgesehen, wenn die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar ist. Damit blieb der Pendler knapp unterhalb eines größeren Pauschales.

Der in der Schweiz arbeitende Vorarlberger Grenzgänger hingegen legte das Ergebnis eines anderen Routenplaners vor. Demnach betrug die Fahrtstrecke 42 Kilometer. Damit machte er ein großes Pendlerpauschale von 2568 Euro für Entfernungen zwischen 40 und 60 km geltend.

Nicht der kürzeste Weg

Diese andere Routenwahl entspreche aber nicht der kürzesten und sinnvollsten Fahrtstrecke, meinte das Bundesfinanzgericht. Dafür betrage die Fahrzeit 32 Minuten. Die vom Gericht verwendeten Online-Routenplaner kamen jedoch auf eine Fahrzeit von 28 Minuten.

Für ein Pendlerpauschale von 2568 statt 1476 Euro fehlten dem Grenzgänger damit 700 Meter. Das Bundesfinanzgericht bestätigte mit seiner Entscheidung den Bescheid des Finanzamts Bregenz. Das Gericht wies die Beschwerde des Steuerpflichtigen ab.

Unstrittig war, dass dem Beschwerdeführer ein großes Pendlerpauschale zustand – die Frage war nur welches. Voraussetzung für das große Pendlerpauschale ist, dass die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln mehr als dreimal so lange dauern würde, wie mit dem eigenen Auto. Dann ist, so die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien, die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar.

Der Grenzgänger legte ohne Erfolg eigene Berechnungen mit den vom Finanzamt und vom Gericht verwendeten Routenplanern vor. Diesen Berechnungen zur Folge würden die Fahrstrecken zwischen 41 und 42 km betragen, behauptete er. Das Bundesfinanzgericht wies dazu jedoch darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht die exakte Abfahrts- und Zieladresse eingegeben hatte, sondern nur allgemein die Vorarlberger Stadt, in der er wohnt, und die Schweizer Gemeinde, in der er arbeitet.

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