Der Beschuldigte hat 30 Tage in der Justizanstalt Feldkirch in Untersuchungshaft verbringen müssen. Verurteilt wurde der vorbestrafte Angeklagte gestern am Landesgericht Feldkirch wegen gefährlicher Drohung, versuchten Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung aber nur zu einer Geldstrafe von 960 Euro (240 Tagessätze zu je vier Euro).
Trotz der einmonatigen U-Haft muss der verurteilte Pakistani mit 720 Euro noch den Großteil seiner Geldstrafe bezahlen. Denn für die 30 Tage im Gefängnis werden dem Arbeitslosen von der Geldstrafe lediglich 240 Euro abgezogen.
Ein Tag im Gefängnis entspricht nach den gesetzlichen Vorschriften bloß zwei Tagessätzen. 30 Hafttage machen also 60 Tagessätze und damit im vorliegenden Fall 240 Euro aus. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes hängt vom Einkommen des Täters ab. Für Arbeitslose gilt der niedrigste Tagessatz von vier Euro. Der höchstmögliche Tagessatz beläuft sich auf 5000 Euro. Mit der Anzahl der Tagessätze wird die Schuld des Täters bemessen. Maximal können 720 Tagessätze verhängt werden.
Das Verhältnis bei der Anrechnung von Haftzeiten auf Geldstrafen stimme nicht, kritisierte gestern nach der Strafverhandlung ein am Verfahren nicht beteiligter Rechtsanwalt im Gang des Landesgerichts den Gesetzgeber. Nach 30 Tagen im Gefängnis sollte bei einer Geldstrafe von 960 Euro nichts mehr bezahlt werden müssen, sagte der erfahrene Anwalt.
Der Angeklagte wurde verurteilt, weil er die Vizepräsidentin eines religiösen Vereins mit einer Halsabschneidergeste bedroht hatte. Der 31-Jährige hatte zudem versucht, die Tür zum Vereinshaus aufzudrücken, um sich gewaltsam Einlass zu verschaffen. Der schmächtige Mann konnte sich dabei gegen die kräftige Frau nicht durchsetzen.
Schuldig gesprochen wurde der Pakistani des Weiteren deshalb, weil er mit drei faustdicken Steinen Fensterscheiben des Vereinshauses der Glaubensgemeinschaft zerstört und mit einem weiteren Stein ein Auto des Vereins beschädigt hatte.
Die Geldstrafe war eine Zusatzstrafe zu einer inzwischen erfolgten bezirksgerichtlichen Verurteilung, auf die bei der Strafbemessung Rücksicht genommen werden musste. Der Angeklagte nahm das Urteil an, das noch nicht rechtskräftig ist, weil die Staatsanwältin drei Tage Bedenkzeit in Anspruch nahm.
Aggressiv geworden war der Mann, weil ihm der Zugang zu seinen Kindern verwehrt wurde, die zusammen mit deren Mutter Mitglieder der Glaubensgemeinschaft sind.
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