19. Oktober 2012 06:45; Akt.: 19.10.2012 06:45

18 Monate Gefängnis für Einmietbetrüger

Mann mit acht einschlägigen Vorstrafen hatte Hotelrechnungen von 4500 Euro nicht bezahlt. Mann mit acht einschlägigen Vorstrafen hatte Hotelrechnungen von 4500 Euro nicht bezahlt. - © Bilderbox/Symbolbild
von NEUE/Seff Dünser - Welche Sanktion ist angemessen für einen geständigen Einmietbetrüger, der einen Schaden von 4500 Euro verursacht hat? Zu 18 Monaten Gefängnis wurde nun am Landesgericht Feldkirch ein arbeitsloser 63-Jähriger wegen gewerbsmäßig schweren Betrugs verurteilt.

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Das Urteil, das der Angeklagte annahm, ist nicht rechtskräftig.

Die eineinhalbjährige Freiheitsstrafe wurde deshalb verhängt, weil der Angeklagte bereits acht einschlägige Vorstrafen aufweist. Für ihn galt ein bei der möglichen Höchststrafe um die Hälfte erhöhter Strafrahmen von sechs Monaten bis siebeneinhalb Jahren Haft. Diese Strafverschärfung nach Paragraf 39 sieht das Strafgesetzbuch für Rückfalltäter vor, die in den letzten fünf Jahren bereits zweimal wegen ähnlicher Taten im Gefängnis waren.

Im Juli und August hatte der gebürtige Innerösterreicher in drei Vorarlberger Beherbungsbetrieben genächtigt und die Rechnungen nicht bezahlt. Damit richtete er in einem Hotel in Feldkirch, einem Gasthof in Lustenau und einem Gasthaus in Dornbirn einen Gesamtschaden von 4500 Euro an. Von einem gewerbsmäßig schweren Betrug wird dann gesprochen, wenn der Schaden mehr als 3000 Euro beträgt und man sich durch die wiederkehrende Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle verschafft.

Der von German Bertsch verteidigte Angeklagte war in der Hauptverhandlung doch noch geständig und entging so einer noch höheren Haftstrafe.

Der 63-Jährige befindet sich in der Justizanstalt Feldkirch in Untersuchungshaft. Er behauptet, für die Verbüßung der Freiheitsstrafe nicht hafttauglich zu sein. Er hält sich dafür für zu krank. Ob der Mann hafttauglich ist oder nicht, wird Richter Wilfried Marte über ein ärztliches Gutachten klären lassen. Haftuntauglichkeit sieht der Gesetzgeber für die Verhängung der Untersuchungshaft nicht vor. Diese Frage stellt sich erst für rechtskräftig verurteilte Straftäter.



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