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14-Jährige vergewaltigt: Es bleibt bei fünf Jahren Haft

Das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 1. August 2013 wurde in zweiter Instanz bestätigt.
Das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 1. August 2013 wurde in zweiter Instanz bestätigt. ©Bilderbox
Innsbruck/Feldkirch - Urteil nun rechtskräftig: Vorbestrafter 34-Jähriger würgte eine 14-Jährige, die in ihm einen Ersatzvater sah, und zwang sie zum Oralverkehr.
Fünf Jahre Haft wegen Vergewaltigung

“Es ist eine Schande”, sagte der Angeklagte nach der Berufungsverhandlung. Damit meinte er nicht sein Verhalten, sondern das Urteil. Der mit 13 Vorstrafen belastete 34-Jährige wurde wegen der Vergewaltigung eines 14-jährigen Mädchens zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt. Das Urteil ist nun rechtskräftig. Demnach hat der Obdach- und Arbeitslose am 23. Juni 2013 in Dornbirn in einem Rohbau seine 14-jährige Bekannte gewürgt und so zum Oralverkehr gezwungen. Die betreute Jugendliche sah in dem Erwachsenen einen Vaterersatz. Er soll sie „Töchterle“ genannt haben. Sie haben sich des Öfteren am Dornbirner Bahnhof getroffen.

Der von Hubert Hagspiel verteidigte Untersuchungshäftling bestritt den Anklagevorwurf. Er habe mit dem Mädchen einvernehmlichen Sex gehabt, sagte der Angeklagte. Als Beschuldigter hatte er allerdings bei der Polizei angegeben, er habe während des Oralverkehrs Anzeichen dafür wahrgenommen, dass das Mädchen das nicht wollte.

Das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 1. August 2013 wurde in zweiter Instanz bestätigt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) wies heuer am 22. Jänner die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zurück. Damit wurde der Schuldspruch rechtskräftig. Jetzt gab das Oberlandesgericht (OLG) Innsbruck seiner Strafberufung keine Folge.

Rückfallvoraussetzungen

Das OLG wies auf das Vorliegen der Rückfallvoraussetzungen beim mit sieben einschlägigen Vorstrafen belasteten Angeklagten hin. Die mögliche Höchststrafe für die Vergewaltigung betrug damit 15 statt zehn Jahre Gefängnis. Wenn in den letzten fünf Jahren mindestens zwei einschlägige Haftstrafen verhängt wurden, erhöht sich beim Strafrahmen die Höchststrafe um die Hälfte.

Zu den Erschwerungsgründen habe, so das OLG, der Obers­te Gerichtshof auch den Umstand gezählt, dass das Opfer mit 14 Jahren und zehn Monaten gerade erst mündig gewesen sei. Das Berufungsgericht bestätigte auch die Höhe des Privatbeteiligtenzuspruches. Der Täter muss dem Opfer demnach als Teilschmerzengeld 3000 Euro bezahlen.

Opfer-Anwältin Andrea Concin zitierte den Angeklagten, wonach das Mädchen eine Schlampe sei. Die Privatbeteiligtenvertreterin wurde während ihres Plädoyers vom Beschuldigten unterbrochen: „Was Sie da sagen, ist Schwachsinn!“ Daraufhin schritt Richterin Ingrid Brandstätter als Senatsvorsitzende ein: „Mäßigen Sie sich!“

(Quelle: NEUE/Seff Dünser)

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